Entwurf: 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz

Die Kommunen in NRW stehen vor enormen haushaltswirtschaftlichen Herausforderungen. Steigende Aufwendungen und stagnierende Erträge führen zu einer immer angespannteren Haushaltslage. Vor diesem Hintergrund sind umfassende Änderungen für die Haushaltswirtschaft der Kommunen beabsichtigt. Die Landesregierung hat dem Landtag einen Gesetzentwurf für ein 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW (3. NKFWG NRW) mit Datum vom 06. Dezember 2023 vorgelegt.

Die vorgesehenen Neuerungen umfassen unter anderem den Haushaltsausgleich, die Pflicht zur Haushaltssicherung und formelle Erleichterungen. Konkret sind insbesondere folgende Änderungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vorgesehen:

 

  • Verwendung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen

 

§ 75 Abs. 3 GO NRW regelt die Zuführung von Jahresüberschüssen zur Ausgleichsrücklage und zur allgemeinen Rücklage. Im bisher geltenden Recht darf die Ausgleichsrücklage nur dann erhöht werden, wenn die allgemeine Rücklage einen Mindestbestand von drei Prozent gemessen an der Bilanzsumme hat. Das Ziel, die Ausgleichsrücklage als Schwankungsreserve zu nutzen, konnte unter der Prämisse nicht vollständig umgesetzt werden. Mit dem 3. NKFWG NRW ist vorgesehen, dass Jahresüberschüsse die Ausgleichsrücklage erhöhen, soweit sie nicht für den Haushaltsausgleich verwendet werden. Hierdurch erübrigt sich zukünftig der Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses.

 

Jahresfehlbeträge sollen zukünftig vorgetragen werden können. Hierfür bedarf es nach § 75 Abs. 4 GO NRW der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Nach § 95 Abs. 2 GO NRW soll ein sich im Jahresabschluss ergebender Fehlbetrag unverzüglich gedeckt werden, vorrangig durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage. Ein danach verbleibender Fehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen, soweit er nicht mit Jahresüberschüssen in einem vorangehenden Haushaltsjahr gedeckt werden kann.

 

  • Haushaltssicherungskonzept (HSK)

 

Das HSK konkretisiert den Bezug auf das Planjahr. Zukünftig soll die Aufstellung eines HSK auch erforderlich werden, wenn in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird. Weiterhin ist der Verbrauch der allgemeinen Rücklage innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nicht länger mit der verpflichtenden Aufstellung eines HSK verbunden. Die Kommunen, die in der Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen, haben zusätzlich zum Haushaltssicherungskonzept ein Zukunftskonzept beizufügen, in dem sie darlegen, wie ein nachhaltiger Wiederaufbau des Eigenkapitals erfolgen soll.

 

  • Haushaltsplan

 

Die Darstellung des Haushaltsausgleichs wird in der Ergebnisplanung im neu aufgenommenen § 79 Abs. 3 GO NRW über ein gestuftes Verfahren ermöglicht:

Stufe 1: Die Erträge und Aufwendungen sind ausgeglichen.

Stufe 2: Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten.

Stufe 3: Pauschale Kürzung von Aufwendungen in Höhe von bis zu zwei Prozent (bisher ein Prozent) der Summe der ordentlichen Aufwendungen (globaler Minderaufwand). Alternativ oder ergänzend ist ein Einsatz der Ausgleichsrücklage möglich.

Stufe 4: Im Haushaltsplan kann ein Jahresfehlbetrag veranschlagt werden. Der Jahresfehlbetrag kann in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden.

Stufe 5: Jahresfehlbeträge aus Vor-Jahresabschlüssen können mit der allgemeinen Rücklage verrechnet werden. Hier sind § 75 Abs. 4 Satz 1 GO NRW (Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde) und § 76 GO NRW (HSK) zu beachten.

 

  • Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

 

§ 84 GO NRW soll um die Möglichkeit erweitert werden, den Haushaltsausgleich innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung über das Vortragen von Jahresfehlbeträgen herzustellen. Dies bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sieht die Aufsichtsbehörde die stetige Erfüllung der Aufgaben gefährdet, kann sie die Kommune zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichten.

 

  • Kredite und Liquidität

 

Die Bestimmungen zur Aufnahme von Krediten sollen weiter konkretisiert werden. Die Städte und Gemeinden haben mit dem Jahresabschluss 2023 sicherzustellen, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nicht zur Finanzierung von Investitionen genutzt werden (§ 89 Abs. 2 GO NRW). Die Kommunen werden angehalten zu diesem Zweck im Rahmen des Jahresabschlusses eine Bereinigung durchzuführen. Liquiditätskredite, die ab 2026 aufgenommen werden, sollen in maximal 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen wurden, getilgt werden (§ 89 Abs. 4 GO NRW).

 

  • Regelmäßiger Prüferwechsel

 

Beauftragt die Kommune mit der Durchführung der Jahres- oder Gesamtabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt NRW soll ein regelmäßiger Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers erfolgen. Konkret soll ein Wechsel stattfinden, wenn die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fünf aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse oder Gesamtabschlüsse geprüft hat, sofern nicht Gründe für einen früheren Wechsel vorliegen.

 

  • Formelle Erleichterungen im Jahresabschluss

 

Mehrere formelle Erleichterungen sind in Bezug auf den Jahresabschluss beabsichtigt:

Es sind keine Teilrechnungen mehr im Jahresabschluss aufzustellen. Ebenfalls sollen im Anhang zum Jahresabschluss die Pflichtangaben zum Verwaltungsvorstand und zu den Ratsmitgliedern stark gekürzt werden. Die Personen sind dann nur noch namentlich zu benennen, ohne zum Beispiel ihre Mitgliedschaften in Aufsichtsräten oder anderen Organen angeben zu müssen. Des Weiteren ist vorgesehen, die Frist für die Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat von drei auf sechs Monaten nach dem Abschlussstichtag zu verlängern.

 

  • Erleichterungen im Bereich der kommunalen Beteiligungen

 

Erleichterungen im Bereich der Beteiligungen sind durch die Änderung von § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW vorgesehen. Demnach wird für kommunale Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts die Kopplung des Jahresabschlusses an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften aufgegeben. Stattdessen gilt die Unterscheidung zwischen den im HGB genannten vier Größenklassen: Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften, mittelgroße Kapitalgesellschaften und große Kapitalgesellschaften. Dadurch können sich größenabhängige Erleichterungen in Bezug auf die Jahresabschlüsse kommunaler Beteiligungen ergeben. Beispielsweise müssen kleine Kapitalgesellschaften dann keinen Lagebericht erstellen.

 

Das Gesetz soll voraussichtlich Ende Februar 2024 beschlossen und anschließend veröffentlicht werden. Die Neuerungen sollen mit Wirkung vom 31. Dezember 2023 in Kraft treten und somit rückwirkend erstmals ab dem Haushaltsjahr 2023 gelten. Demnach wären die neuen Regelungen für den Jahresabschluss 2023 anzuwenden. Für die Haushaltsplanung 2024 wären sie ebenfalls anzuwenden, sofern der Haushalt erst nach Veröffentlichung des Gesetzes beschlossen und veröffentlicht wird. Wird der Haushalt hingegen vorher beschlossen und veröffentlicht, wäre die derzeitige Rechtslage anzuwenden.

 

Zur Anwendung der beabsichtigten Änderungen stellen sich noch verschiedene Fragen. Konkretere und fundierte Aussagen lassen sich allerdings überwiegend erst treffen, wenn auch die Änderungen zur Kommunalhaushaltsverordnung NRW vorliegen.

 

Wir werden Sie zu den Änderungen rund um das 3. NKFWG NRW weiterhin auf dem Laufenden halten. Haben Sie spezielle Fragestellungen zu den Änderungen? Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zum 3. NKFWG NRW zur Verfügung. Mit unserer umfangreichen NKF-Expertise können wir Sie bei der Umsetzung der Neuerungen unterstützen. Selbstverständlich können wir Sie auch bei anderen Themen aus dem Bereich der NKF-Rechnungslegung unterstützen: von der Ausgestaltung grundlegender Rechnungslegungsprozesse, über Schulungen bis hin zu einzelnen Bilanzierungsfragen stehen wir für Sie zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!